Die
Investmentgesellschaft ist eine geschlossene Investmentkommanditgesellschaft, deren Einkünfte nach den allgemeinen steuerlichen Vorschriften einheitlich und gesondert (§ 180 Abs.1 Nr.2 AO) ermittelt und festgestellt werden.
Aufgrund der geplanten Anlagen in vorwiegend gewerblich tätige Unternehmen wird davon ausgegangen, dass die Tätigkeit der
Investmentgesellschaft als Gewerbebetrieb qualifiziert wird (§ 15 Abs. 3 Nr.1 EStG). Darüber hinaus besteht ein sogenanntes "Gepräge" im Sinne von § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG.
Da nach § 1 EStG nur natürliche Personen einkommensteuerpflichtig (bzw. Kapitalgesellschaften körperschaftsteuerpflichtig) sind, fällt bei der
Investmentgesellschaft Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer nicht an. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG werden die Einkünfte der
Investmentgesellschaft den Gesellschaftern zugerechnet, die als sogenannte Mitunternehmer anzusehen sind. Die Gesellschafter erzielen gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Die
Anleger beteiligen sich über einen Treuhänder, der als
Kommanditist in das
Handelsregister eingetragen wird (Treuhandkommanditist). Der
Gesellschaftsvertrag der
Investmentgesellschaft bestimmt, wie in § 152 Abs. 1 Satz 3
KAGB angeordnet, dass
Anleger, die mittelbar über den
Treuhandkommanditisten an der
Investmentgesellschaft beteiligt sind (Treugeber), im Innenverhältnis der
Investmentgesellschaft und der Gesellschafter zueinander die gleiche Rechtsstellung wie ein unmittelbar beteiligter
Kommanditist haben.
Die
Treugeber verfügen insbesondere über die Vermögens-, Gewinn- und Verlustbeteiligung sowie über die Kontroll- und Stimmrechte eines unmittelbar beteiligten
Kommanditisten. Der Treuhandvertrag bestimmt, dass der
Treuhandkommanditist den Weisungen der
Treugeber unterworfen ist, soweit die
Treugeber diese Rechte nicht selbst ausüben. Jeder
Anleger kann jederzeit verlangen, unmittelbar
Kommanditist der
Investmentgesellschaft zu werden. Den
Anlegern werden daher bei prognosegemäßem Verlauf Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zugerechnet. Einkünfte der
Investmentgesellschaft Die steuerliche Gewinnermittlung erfolgt durch Bestandsvergleich und wird aus dem alljährlich aufzustellenden handelsrechtlichen
Jahresabschluss unter Berücksichtigung der steuerlichen Gewinnermittlungsvorschriften abgeleitet. Auf Ebene der
Investmentgesellschaft werden prognosegemäß im Wesentlichen Einnahmen aus erworbenen Anteilen erzielt, welche in der Rechtsform einer
Personengesellschaft gewerblich tätig sind. Das bedeutet, dass diese Zielinvestmentvermögen ihren Anteilsinhabern Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Beteiligungen an
Personengesellschaften) vermitteln, welche auf Ebene der
Investmentgesellschaft insgesamt als gewerbliche Einkünfte behandelt werden.