Regional wird JAMESTOWN 29 zu mindestens 50% in bedeutenden Großräumen der US-Küstenstaaten und wichtigen Metropolen ("Metropolitan Areas") mit mehr als einer Million Einwohner (z.B. Boston, New York, Washington, D.C., Miami, San Francisco, Los Angeles oder vergleichbare Städte) investieren. Die JAMESTOWN-Gruppe erwartet an ausgewählten innerstädtischen Standorten solcher Städte, dass die Vermietungsquoten hoch bleiben und Mietpreise langfristig weiter ansteigen. Der
Fonds wird zu mindestens zwei Dritteln in Einzelhandels- und Büroobjekte bzw. Objekte mit gemischter Einzelhandels- und Büronutzung investieren, schließt jedoch andere Nutzungsarten wie beispielsweise Mietwohnobjekte nicht aus. Die von den jeweiligen
Beteiligungsgesellschaften erworbenen Immobilien werden eine vermietbare Fläche von mindestens 1.000 qm aufweisen.
Der
Fonds wird Mieteinkünfte aus fertiggestellten Immobilien erzielen. Zur Erweiterung von JAMESTOWN 29
Investitionsobjekten durch
Projektentwicklungen können insgesamt bis zu 10% der Vermögenswerte des
Fonds investiert werden. Generell bevorzugt JAMESTOWN den Erwerb eines
Investitionsobjekts zu 100%. Der Erwerb von
Investitionsobjekten erfolgt grundsätzlich über
Beteiligungsgesellschaften, die ihren Sitz in USA haben.
Wie bei einigen Vorgängerfonds kann auch JAMESTOWN 29 interessante
Investitionsmöglichkeiten in
Joint Ventures realisieren, d.h. in Partnerschaft mit Dritten wie beispielsweise dem bisherigen Alleineigentümer oder mit anderen JAMESTOWN-Fonds. Solche
Joint Ventures auf Objektebene sind bei großvolumigen Immobilieninvestitionen geeignet, gegenüber dem Alleinerwerb einen höheren
Diversifizierungsgrad für JAMESTOWN 29 zu erreichen.
Vor dem Ankauf von Immobilien wird die KVG ein Schätzgutachten eines unabhängigen Sachverständigen einholen, ab einem
Verkehrswert von EUR 50 Mio. bzw. dem jeweils aktuellen Dollar-Äquivalent zwei Schätzgutachten von zwei voneinander unabhängigen Sachverständigen. Der Kaufpreis jedes JAMESTOWN 29-Investitionsobjekts darf maximal 3% über dem gutachterlichen Wert bzw. über dem Mittelwert der beiden gutachterlichen Werte liegen.