Auf Ebene der Projektgesellschaft erfolgt die Besteuerung im Sitzstaat Singapur. Durch die der Projektgesellschaft gewährte Förderung (sog. "pioneer status") sind - Auflagenerfüllung vorausgesetzt - die Einkünfte der Projektgesellschaft in Singapur in den ersten sieben Jahren von der Körperschaftsteuer befreit. Singapur erhebt nach derzeitigem Steuerrecht keine
Quellensteuer auf Gewinnausschüttungen der Projektgesellschaft an die
Fondsgesellschaft. Eine persönliche Steuerpflicht in Singapur ergibt sich für die deutschen Investoren auf Grund ihrer direkten bzw. indirekten Beteiligung an der
Fondsgesellschaft nicht. Die Einkünfte der Projektgesellschaft selbst unterliegen in Deutschland nicht unmittelbar der Besteuerung. Hinsichtlich der Gewinnausschüttungen der Projektgesellschaft erfolgt zwar auf Ebene der vermögensverwaltenden
Fondsgesellschaft in Deutschland grundsätzlich keine Besteuerung. Steuerpflichtig sind aber die direkt oder indirekt beteiligten Investoren.
Gewinnausschüttungen, die der
Fondsgesellschaft von der Projektgesellschaft zufließen, sind daher bei den Investoren anteilig zum jeweiligen persönlichen Steuersatz als Einkünfte aus Kapitalvermögen hälftig steuerpflichtig (sog. Halbeinkünfteverfahren). In Höhe der in Deutschland erzielten
Zinseinkünfte auf die Liquiditätsreserve erzielen die Investoren in Deutschland grundsätzlich voll steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen. Gewinne der
Fondsgesellschaft aus einer Veräußerung der Beteiligung an der Projektgesellschaft sind grundsätzlich nicht steuerpflichtig, wenn die Veräußerung erst später als ein Jahr nach Anschaffung vorgenommen wird und der durchgerechnete Anteil des Investors an der Projektgesellschaft weniger als 1% beträgt. Gewerbesteuer fällt mangels gewerblicher Tätigkeit und Prägung der
Fondsgesellschaft nicht an.